Haftung für Bauabzugsteuer

Allgemeines

Zur Sicherung von Steueransprüchen im Bereich von Bauleistungen wurde bereits 2001 ein besonderes Steuerabzugsverfahren eingeführt, welches in den §§ 48 ff. EStG geregelt ist. Grundsätzlich haben nach diesen Bestimmungen unternehmerisch tätige Auftraggeber einen Steuerabzug von 15 % vom Rechnungsbetrag vorzunehmen. Dies gilt nicht, wenn vom erbringenden Unternehmer im jeweiligen Einzelfall eine Freistellungsbescheinigung vorgelegt wird.

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Wenn keine Freistellungsbescheinigung vorgelegt wird, hat der Leistungsempfänger innerhalb eines Kalendermonats nach dem Zeitpunkt, in dem die Zahlung erfolgt, bis zum 10. des Folgemonats den Steuerabzugsbetrag unter Angabe des Verwendungszwecks an das zuständige Finanzamt abzuführen. Die Anmeldung des Steuerabzugsbetrags hatte bis 2024 auf einem amtlich vorgeschriebenen Formular zu erfolgen. Ab 2025 hat die Anmeldung digital zu erfolgen.

Auch in Fällen, in denen die Bauleistung von einem nicht unbeschränkt steuerpflichtigen Leistenden erbracht wird, unterliegt die Gegenleistung dem Steuerabzug. Dies gilt selbst dann, wenn die im Inland erzielten Einkünfte des Leistenden nach einem Doppelbesteuerungsabkommen in der Bundesrepublik Deutschland nicht besteuert werden (§ 48d Absatz 1 Satz 1 EStG). Das Gleiche gilt, wenn die Gegenleistung aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens vom Steuerabzug freigestellt oder der Steuerabzug nach einem niedrigeren Steuersatz vorzunehmen ist. Unberührt bleibt jedoch der Anspruch des Leistenden auf vollständige oder teilweise Erstattung des Abzugsbetrags; die Erstattung erfolgt auf Antrag durch das Finanzamt, das nach § 20a AO für die Besteuerung des nicht unbeschränkt steuerpflichtigen Leistenden zuständig ist.

Die Nichtabführung der Bauabzugsteuer kann eine Steuerhinterziehung nach § 370 AO darstellen. Bei grober Fahrlässigkeit kann eine leichtfertige Steuerverkürzung nach § 378 AO vorliegen. In der Praxis ist der Nachweis von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit und damit die Verfolgung wegen Steuerhinterziehung und leichtfertiger Steuerverkürzung oft schwierig, da die komplexen Vorschriften Raum für eine Exkulpation bieten. In der Regel droht daher ein Bußgeld nach § 380 AO wegen Gefährdung von Abzugsteuern. Diese kann „nur“ ein Bußgeld in Höhe von maximal 25.000 Euro zur Folge haben. Allerdings wird § 380 AO von der Steuerhinterziehung (§ 370 AO) sowie leichtfertigen Steuerverkürzung (§ 378 AO) verdrängt. Dies bedeutet, dass nicht zusätzlich nach § 380 AO bestraft wird, sofern eine Bestrafung nach den „schärferen“ Vorschriften erfolgt.

Die Nichtabführung der Bauabzugsteuer kann eine Steuerhinterziehung nach § 370 AO darstellen. Bei grober Fahrlässigkeit kann eine leichtfertige Steuerverkürzung nach § 378 AO vorliegen. In der Praxis ist der Nachweis von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit und damit die Verfolgung wegen Steuerhinterziehung und leichtfertiger Steuerverkürzung oft schwierig, da die komplexen Vorschriften Raum für eine Exkulpation bieten. In der Regel droht daher ein Bußgeld nach § 380 AO wegen Gefährdung von Abzugsteuern. Diese kann „nur“ ein Bußgeld in Höhe von maximal 25.000 Euro zur Folge haben. Allerdings wird § 380 AO von der Steuerhinterziehung (§ 370 AO) sowie leichtfertigen Steuerverkürzung (§ 378 AO) verdrängt. Dies bedeutet, dass nicht zusätzlich nach § 380 AO bestraft wird, sofern eine Bestrafung nach den „schärferen“ Vorschriften erfolgt.

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Darüber hinaus haftet der Leistungsempfänger nach den Vorschriftgen des Einkommensteuergesetzes. Ist der Steuerabzug nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden, haftet der Leistungsempfänger nach § 48a Abs. 3 Satz 1 EStG für den nicht oder nicht in richtiger Höhe abgeführten Abzugsbetrag. Auf diesen Betrag ist die Haftung begrenzt.

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Die Haftung nach § 48a EStG ist grundsätzlich unabhängig von einem Verschulden. Nach § 48a Abs. 3 Satz 2 EStG haftet der Leistungsempfänger allerdings dann nicht, wenn ihm im Zeitpunkt der Gegenleistung eine Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG vorgelegen wurde, auf deren Rechtmäßigkeit er vertrauen durfte. Wichtig ist, dass die Freistellungsbescheinigung im Zeitpunkt der Zahlung vorliegen muss, eine nachträgliche Vorlage reicht nicht aus. Allerdings kann eine solche verspätete Vorlage dann im Rahmen der Ermessensentscheidung des Finanzamts Berücksichtigung finden.

Nach der gesetzlichen Regelung des § 48a Abs. 3 Satz 3 EStG ist ein Vertrauensschutz insbesondere dann ausgeschlossen, wenn die Freistellungsbescheinigung durch unlautere Mittel oder falsche Angaben erwirkt wurde und dem Leistungsempfänger dies bekannt war oder hätte bekannt sein müssen. Im Rahmen der Beurteilung des Vertrauensschutzes ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass den Leistungsempfänger nach der Ansicht der Finanzverwaltung ein Prüfungsrecht hinsichtlich der Freistellungsbescheinigung trifft. So ist dieser verpflichtet, sich zu vergewissern, ob die Freistellungsbescheinigung mit einem Dienstsiegel versehen ist und eine Sicherheitsnummer trägt. Kopien sollen nur eingeschränkt verwendbar sein.


Hinzuweisen ist insbesondere auf die Möglichkeit, hinsichtlich der Gültigkeit einer Freistellungsbescheinigung eine Online-Abfrage beim Bundeszentralamt für Steuern unter www.bzst.bund.de vorzunehmen.