Steuerstrafrecht

Steuerfahndung, Steuerhinterziehung, leichtfertige Steuerverkürzung und Selbstanzeige werfen eine Vielzahl an Fragen auf. Wir beraten Sie bei diesen und weiteren Themen aus dem Bereich des Steuerstrafrechts kompetent und umfassend.

Das deutsche Steuerstrafrecht umfasst alle Normen, die die Zuwiderhandlung gegen Steuergesetze ahnden und bezieht sich dabei auf spezielle Fragestellungen an der Schnittstelle zwischen Steuerrecht und Strafrecht. Inhalt des Steuerstrafrechts ist somit die Verfolgung von steuerlichem Fehlverhalten. In Abhängigkeit von der Art und dem Umfang dieses Fehlverhaltens bedient sich das Steuerstrafrecht zweier Verfahren, dem Strafverfahren und dem Bußgeldverfahren. Im Steuerstrafverfahren wird ein Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat durchgeführt. Im Bußgeldverfahren hingegen werden Steuerordnungswidrigkeiten verfolgt. Während im Steuerstrafverfahren Vorsatz gegeben sein muss, reicht im Bußgeldverfahren die bewusste Fahrlässigkeit für die Annahme einer Steuerordnungswidrigkeit aus. Dabei werden unterschiedlich abgestufte Sanktionen wie Bußgelder, Geldstrafen und Freiheitsstrafen festgelegt.

Zu den Steuerstraftaten gehören gemäß §§ 369 ff. AO unter anderem Steuerhinterziehung, Bannbruch, gewerbsmäßiger, gewaltsamer und bandenmäßiger Schmuggel, Steuerhehlerei und Steuerzeichenfälschung.

Das zentrale Delikt im Steuerstrafrecht ist die Steuerhinterziehung. Die in § 370 AO normierte Steuerhinterziehung begeht, wer vorsätzlich durch ein aktives Tun oder pflichtwidriges Unterlassen eine Steuerverkürzung herbeiführt oder einen sonst nicht gerechtfertigten Steuervorteil erlangt. Steuern hinterzieht Derjenige, der gegenüber dem Finanzamt falsche oder unvollständige Angaben in der Steuererklärung, bei Steueranmeldungen oder bei Anträgen und Auskünften macht. Ob eine Erklärung vollständig und richtig ist, bestimmt sich nach der Auffassung der Finanzverwaltung. Täter kann immer nur eine natürliche Person sein, somit nicht die GmbH, sondern beispielsweise ihr Geschäftsführer, Angestellter oder auch Steuerberater. Der gesetzliche Strafrahmen für die (einfache) Steuerhinterziehung umfasst Freiheitsstrafen bis zu 5 Jahren oder Geldstrafen. In besonders schweren Fällen ist eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren vorgesehen. Eine Besonderheit im Steuerstrafrecht ist die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen trotz einer Steuerhinterziehung Straffreiheit zu erhalten. Straffreiheit kann insoweit durch die rechtzeitige und ordnungsgemäße Selbstanzeige nach § 371 AO erlangt werden.

Bei Steuerordnungswidrigkeiten handelt es sich um geringfügige Verstöße gegen steuerliche Normen. Sie werden nicht mit einer (Geld)Strafe, sondern mit einem Bußgeld geahndet. Dabei ist wichtig, dass Geldbußen für den Betroffenen- abgesehen von den finanziellen Nachteilen- weniger schwerwiegend als Strafen sind.

Die sogenannte leichtfertige Steuerverkürzung ist die wichtigste Steuerordnungswidrigkeit, die in § 378 AO geregelt ist. Danach handelt ordnungswidrig, wer leichtfertig durch ein aktives Tun oder pflichtwidriges Unterlassen eine Steuerverkürzung herbeiführt oder einen sonst nicht gerechtfertigten Steuervorteil erlangt. Insoweit besteht eine enge Verwandtschaft zur Steuerhinterziehung. Die Steuerhinterziehung unterscheidet sich von der leichtfertigen Steuerverkürzung vor allem dadurch, dass die Steuerverkürzung bereits bei einer Leichtfertigkeit angenommen wird, während die Anforderungen an eine Steuerhinterziehung höher sind. Leichtfertig handelt, wer aus besonderem Leichtsinn oder aus besonderer Gleichgültigkeit fahrlässig handelt.

Die Grenzen zwischen legaler Steuergestaltung und illegalen Steuerstraftaten oder Steuerordnungswidrigkeiten sind vor allem für steuerliche Laien nicht immer klar erkennbar. Hinzu kommt, dass die deutschen Finanzbehörden den Druck auf Personen mit unversteuertem Vermögen bzw. Einkünften im Ausland erhöhen, was unter anderem an der erheblich gestiegenen Zahl von Selbstanzeigen deutlich wird. Wir unterstützen Sie von der Abgabe einer wirksamen Selbstanzeige bis hin zur Vertretung im steuerstrafrechtlichen Verfahren. Unsere Rechtsanwälte und Steuerberater verfügen sowohl über die notwendigen steuerrechtlichen Kenntnisse als auch über das erforderliche strafrechtliche und strafprozessuale Know-how. Wir unterstützen Sie insbesondere bei folgenden Themenbereichen:

  • Ermittlung der nachzuerklärenden Einkünfte, beispielsweise der Erträge aus ausländischen Bankkonten und Depots,
  • Begutachtung steuerlicher Sachverhalte unter strafrechtlichen Gesichtspunkten,